Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden; Dies auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGBs.
1.2. Der Auftraggeber akzeptiert mit Abschluss des Vertrages die ABGs in vollem Umfang.
1.3. Grundsätzlich gilt das Schriftlichkeitsgebot. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, allenfalls abweichende Regelungen – insbesondere ABS des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
2.3. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote
3.1. Angebote werden nur schriftlich oder per FAX erteilt und sind freibleibend.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sollten Bestellungen von den Angeboten abweichen, werden die Abweichungen nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise
5.1. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die genannten Preise sind ohne Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) sofern nicht anders ausgewiesen. Kosten von Programmträgern, sowie allfällige Gebühren – sofern diese nicht im Hardwarepreis inkludiert sind – werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Bei Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und sämtliche anfallenden Spesen sind vom Auftraggeber neben den vereinbarten Preisen zu tragen. Falls der Auftraggeber Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangt, hat er die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu tragen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.3. Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Auftraggebers werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet.
5.4. Fallen im Zuge der Arbeiten des Auftragnehmers bei Erfüllung des Auftrages Kosten für Datenleitungen an, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
5.5. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
5.6. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als ein Monat.
5.7. Bei Einzelaufträgen, welche einen Nettowert von EUR 100,00 nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 in Ansatz zu bringen und dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung
7.1. Hardware wird in jener Beschaffenheit und mit solchen Eigenschaften geliefert, die sie aufgrund ihrer serienmäßigen Herstellung durch den Produzenten zum Zeitpunkt der Bestellung hat. Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die schnellen Veränderungen durch den technischen Fortschritt berechtigt, von der Bestellung abweichende Geräte zu liefern, wenn diese den bestellten mindestens gleichwertig ist und keine wesentlich anderen Funktionen haben. Der Inhalt von dem Auftraggeber übergeben Prospekten, Angeboten und sonstigem Informationsmaterial (insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten) stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen den neusten Stand nicht zu entsprechen. Sie begründen weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für den Leistungsumfang relevant.
7.2. Wird vom Auftragnehmer eine Softwareinstallation durchgeführt, hat der Auftraggeber für den hierfür notwendigen Erwerb der Lizenzen selbst zu sorgen.
7.3. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfangs dieser Software-Lizenzbestimmungen.
7.4. Für vom Auftragnehmer lizenzierte Software gelten eigene Lizenzbestimmungen, welche bei Geschäften mit derartiger Software beigelegt werden.
7.5. Die Weitergabe, oder Überlassung einer vom Auftragnehmer gelieferten Software an Dritte – wenn auch nur für kurze Zeit – ist ausgeschlossen.
7.6. Erklärungen oder Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers, insbesondere solche über Programmfunktionen, Eigenschaften und Termine, die sich aus den schriftlichen Auftragsunterlagen nicht ergeben, sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem Geschäftsführer der Auftragnehmerin im Hinblick auf das grundsätzlich geltende Schriftlichkeitsgebot schriftlich bestätigt wurden.
7.7. Verpackungsmaterial hat durch den Auftraggeber entsorgt zu werden.
8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
9. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
9.1. Der Vertrag wird – sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung erfolgte – am Sitz des Auftragnehmers erfüllt. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Diesbezüglich geht die Gefahr mit Übergabe oder Absendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme im Verzug ist.
9.2. An den Auftragnehmer verrechnete ARA-Beiträge gehen auf den Auftraggeber über, beziehungsweise werden weiter verrechnet.
9.3. Erfolgt betreffend die Übernahme der Kosten eines Transports keine gesonderte Vereinbarung, so ist der Auftraggeber berechtigt für das Bundesgebiet Österreich zumindest folgende Transportkosten zu verrechnen: bis 15 kg € 15,00 bis 30 kg € 25,00 bis 75 kg € 50,00 bis 100 kg € 75,00 ab 100,00 kg € 0,50 / kg. Für Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes werden die tatsächlich anfallenden Kosten zur Verrechnung gebracht.
9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Arbeitsleistung durch den Auftragnehmer benötigen Informationen zu erteilen und zuständige Mitarbeiter zu Organisationsgesprächen zur Verfügung zu halten. Auf Anforderung sind Rechnerzeiten (inkludierend Operating- und Systemunterstützung), sowie Testdaten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
9.5. Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach freiem Ermessung festzulegen, welche und wie viele Mitarbeiter zum Einsatz gebracht werden. Jederzeitige Änderungen diesbezüglich werden vorbehalten. Werden Mitarbeiter des Auftragnehmers beim Auftraggeber eingesetzt, ist dieser verpflichtet entsprechend den Notwendigkeiten ausgestattete Arbeitsplätze und Rechnerzeiten, sowie alle technischen Hilfsmittel und Unterlagen, sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrages benötigt werden.
9.6 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen entsprechend diesem Artikel auch trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, ist Annahmeverzug gegeben.
10. Zahlung
10.1.Ausgenommen eine anders lautende vertragliche Vereinbarung sind die Rechnungen des Auftragnehmers binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit, oder Leistung Rechnung zu legen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung sofort abzurechnen.
10.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (beispielsweise Anwaltshonorare entsprechend dem anzuwendenden RATG, Kosten von Inkassobüros), sonstige Kosten und Spesen zu refundieren, sowie Verzugszinsen zu leisten. Die Verrechnung von Zinseszinsen ist zulässig und beträgt die Höhe der jeweiligen (Zinses)zinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 zu leisten.
10.3. Eine Zurückhaltung von Leistungen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seitens des Auftragnehmers ein schriftliches Zugeständnis im Hinblick auf Erfüllungs-, Garantie-, oder Gewährleistungsansprüche abgegeben wurde.
10.4. Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen zurückzubehalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, neue Lieferfristen unter Bedachtnahme auf die sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
10.5. Bein Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Spesen, dann die vorprozessualen Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, dann das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld.
11. Kündigung und Vertragsrücktritt
11.1. Sofern vertraglich keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, kann von beiden Seiten ein auf Dauer abgeschlossener (Wartungs-)Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden.
11.2. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung endet durch die Kündigung des (Wartungs-) Vertrages auch die Werknutzungsbewilligung der vom Auftragnehmer lizenzierten Software.
11.3. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer von allen weiteren Liefer- und Leistungsverpflichtungen entbunden, beziehungsweise kann nach Wahl nach Punkt 10.4. vorgehen.
11.4. Tritt der Auftraggeber ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
11.5. Im Fall einer Aufhebung nach Punkt 11.4. ist der Auftragnehmer berechtigt 50 % des Auftragswertes als Stornogebühr geltend zu machen.
12. Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistung für die Lieferung von Hard- und Software beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate sofern nichts anderes vom Hersteller festgelegt wurde. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. Absendung bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware, mit der Abnahme und/oder Teilabnahme bei Individualanpassungen und Individualsoftware. Rückgriffsrechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
12.2. Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12.3. Werden Waren vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Lagerung überlassen, wird eine Haftung für Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden des Auftragnehmers.
12.4. Im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Es sein denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, oder für den Auftragnehmer verglichen mit anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe verbundenen Unannehmlichkeit. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
12.5. Bei fremdbezogenen Produkten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach seiner Wahl dem Auftraggeber seine diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen.
12.6. Die Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsleistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers bei diesem bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt. Bei Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen. Bei Durchführung der Leistungen beim Auftragnehmer bzw. beim Hersteller/Lieferanten trägt der Auftraggeber die anfallenden Kosten für den Hin- und Rücktransport.
12.7. Die Gewährleistung gilt nicht für die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile sowie für Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer Benutzung.
12.8. Darüber hinaus gilt die Gewährleistung nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.
12.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
12.10. Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht schriftlich genehmigte Zusatzgeräte und/oder Zusatzsoftware anbringt oder Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten und Software, ohne ausdrückliche Absprache mit dem Auftragnehmer oder durch Personal vornehmen lässt, das vom Auftragnehmer nicht autorisiert wurde.
12.11. Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Auftraggeber zu den geltenden Dienstleistungspreisen zu bezahlen.
12.12. Soweit ein Auftrag die Lieferung von Hardware und eine auf dieser vorzunehmende gesondert verrechnete Installierung von Software umfasst, hat der Auftragnehmer in dem Fall, dass die Hardware ohne sein Verschulden einen Mangel aufweist und sich dadurch die ordnungsgemäß erfolgte Installierung der Soft-ware als neuerlich notwendig erweist, Anspruch auf Bezahlung sowohl der ersten Installierung als auch auf gesonderte Bezahlung der auf Wunsch des Kunden durchgeführten zweiten Installierung der Software.
12.13. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewähr dafür, das von Dritten gelieferte oder vom Kunden selbst hergestellte und in Zusammenhang mit diesem gelieferter Hard- und Software verwendete Hard- und Software funktionstüchtig ist.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Der Auftragnehmer behält an sämtlichen von diesem gelieferten Geräten und Softwareprodukten bis zur vollständigen Bezahlung derselben das Eigentum. Der Auftraggeber ist zu einer Veräußerung der Geräte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dann berechtigt, wenn die Geräte bzw. die Software zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden und der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Drittschuldner bekannt gibt. Er tritt hiermit schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten entstehenden Forderungen ab und vermerkt die Abtretung in hinreichender Form in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind generell unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers abzuwehren und diesen unverzüglich zu unterrichten.
13.2. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gegenstände im Vorbehaltseigentum auf Verlangen unverzüglich dem Auftragnehmer herauszugeben. Die Rückgabeaufforderung gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf die Forderung gegen den Auftraggeber anzurechnen ist.
14. Nutzungsrecht und Eigentum
14.1 Sämtliche Rechte an dem vom Auftragnehmer vorliegenden und/oder von dessen Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrags erarbeiteten Arbeitsergebnissen insbesondere alle Rechte an Programmen verbleiben ausdrücklich beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung bzw. Anpassung einer Software werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
14.2. Mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, übergebene Programme in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstand (Release) zu nutzen.
14.3. Dem Auftraggeber werden keinerlei Rechte an den Quellprogrammen insbesondere kein Nutzungs- und/oder Besitzrecht eingeräumt. Wenn dies mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart ist und dieser die Kosten dafür trägt, kann eine treuhändige Hinterlegung des Quellcodes bei einem darauf spezialisierten Unternehmen erfolgen.
15. Aufrechnung und Schadensersatz
15.1. Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, ausgenommen, dass der Auftragnehmer die Forderung des Auftraggebers entweder schriftlich anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde.
15.2. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen (z.B. Verzugsschaden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss etc.) nur dann verpflichtet, wenn seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden nachgewiesen wird. Sämtliche Ansprüche dieser Art verjähren in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
15.3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15.4. Die Haftung beschränkt sich darüber hinaus gehend in jedem Fall dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistung der Betriebshaftpflicht Versicherung der Auftragnehmerin.
16. Geheimhaltung
Beide Seiten sind verpflichtet über sämtliche ihnen bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei insbesondere auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages strengstes Stillschweigen zu bewahren.
17. Schlussbestimmung
17.1. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie der AGB als Ganzes nicht.
17.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Linz vereinbart.
17.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.